Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt - nachehelicher Unterhalt
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Davor spricht man von Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhalt ist dabei aber keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts, sondern ist ein eigenständiger Anspruch, der vom Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung neu geltend gemacht werden muss.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass der Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz durch verschiedene, in §§ 1570 -1576 BGB geregelte, Unterhaltstatbestände:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- Unterhalt wegen Krankheit und Alters
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt: Damit ist der Fall gemeint, dass ein Ehegatte aus seinen Arbeitseinkünften nicht seinen vollen Unterhalt bestreiten kann, so dass er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den besser verdienenden Ehegatten hat. Denn jeder Ehegatte hat auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten und damit möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung, um das aus der Ehe abgeleitete Konsumniveau zu erreichen.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Empfehlenswert für unterhaltsberechtigte Ehegatten ist es, den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht erst nach der Scheidung geltend zu machen, sondern im Scheidungsverfahren im sogenannten Scheidungsverbund. Dadurch wird über den Anspruch gleichzeitig mit der Ehescheidung entschieden. Es kann dann keine Unterhaltslücke zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt entstehen.
Der nacheheliche Unterhalt kann auch einvernehmlich durch die Zahlung eines Abfindungsbetrages, Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts usw. geregelt werden. Was hier im konkreten Einzelfall zulässig ist und was nicht, bedarf allerdings der familienrechtlichen Beratung.
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Rechtsanwältin Wagner ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht und damit schwerpunktmäßig im Unterhaltsrecht tätig.