Bild Frau WagnerRAin Tanja Wagner
Logo Anwaltsverein

Nachehelicher Unterhalt: BVerfG erklärt Unterhaltsberechnungsmethode des BGH für verfassungswidrig


Mit Beschluss vom 25.01.2011 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt.

Was ist die Dreiteilungsmethode? Vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01.01.2008 waren nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich.

Seit 2008 geht der BGH dagegen davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren. - Stichwort: "wandelbare eheliche Lebensverhältnisse".

Heiratet der unterhaltspflichtige Ehegatte nach gescheiterter Ehe daher erneut, so wird nach der Rechtsprechung des BGH, die nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, der neue Ehegatte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten wie folgt mit einbezogen:

Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Diese Berechnungsmethode ist nach dem Beschluss des BVerfG verfassungswidrig.

Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der die ehelichen Lebensverhältnisse zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verhältnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen.

Zurück zu Aktuelles