Bild Frau WagnerRAin Tanja Wagner
Logo Anwaltsverein

Erbrechtsreform - was hat sich seit dem 01.01.2010 geändert ?


Erbrechtsreform

Zum 01. Januar 2010 sind neue Regeln im Erbrecht in Kraft getreten, die für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010 maßgeblich sind. Nunmehr gibt es eine

gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
.

Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Nach bisherigem Recht galt: Sind seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung unberücksichtigt. Dies galt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist verstarb ("Alles-oder-nichts"-Prinzip).

Seit dem 01.01.2010 ist es so, dass die Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger die Schenkung zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent usw. berücksichtigt. Jedes Jahr zehn Prozent weniger. So reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. Auch für Hochbetagte kann es somit nun sinnvoll sein, eine Schenkung durchzuführen.

Weitere Änderungen ergeben sich bei der:

  • Pflichtteilsentziehung
  • Erbausschlagung
  • Stundung des Pflichtteilsanspruchs 

 

Durch die Reform ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachlassplanung. Bisherige Gestaltungen stellen sich unter Umständen nach neuer Rechtslage als ungünstig dar. Hier hilft eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Beratung weiter.

Zurück zu Aktuelles