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Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung und Trennung der Eheleute


Viele Eheleute, die sich trennen, fragen sich: Wer hat eigentlich Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Kfz-Haftpflicht und -Kaskoversicherung?

Die Antwort lautet, derjenige Ehegatte, der das Fahrzeug während intakter Ehe gefahren hat, hat den Anspruch auf den Rabatt nach der Trennung. Sind z.B. beide Fahrzeuge auf den Ehemann zugelassen (Halter und Versicherungsnehmer) und hat die Ehefrau jedoch eines der Fahrzeuge überwiegend gefahren und war lediglich aus Gründen der Kostenersparnis die Versicherungspolice auf den Namen des Ehemannes abgeschlossen, so hat sie Anspruch auf seine Zustimmung, ihr den Schadenfreiheitsrabatt für die Begründung eines eigenen Versicherungsverhältnisses nach der Trennung zu übertragen.

Denn: Es besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts nach der Trennung, sofern der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, der andere Ehepartner diesen Rabatt aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erzielt hat. 

Wurde das Fahrzeug von beiden Ehegatten genutzt, besteht kein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts.

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