Gemeinsames Sorgerecht und Schutzimpfungen
Es kommt gar nicht so selten vor, dass getrennt lebende Eltern sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang ihr Kind geimpft werden soll.
Die sorgerechtliche Einordnung der Vornahme von Schutzimpfungen ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang nicht abschließend geklärt.
So hat das OLG Frankfurt a.M. im Jahr 2010 die Auffassung vertreten, dass Entscheidungen im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung wie Vorsorge - und Routineuntersuchungen einschließlich empfohlener Schutzimpfungen regelmäßig in den Katalog der Alltagssorge fallen würden, weshalb hierfür derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhalte, die alleinige Entscheidungsbefugnis habe.
Aktuell hat sich nun das OLG Jena ebenfalls mit dieser Frage in seinem Beschluss vom 07.03.2016, 4 UF 686/15, befasst. Das OLG Jena ist dabei, wie auch schon früher das Kammergericht Berlin, der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, nicht eine Angelgenheit der Alltagssorge ist, sondern vielmehr eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB.
Begründet wird dies damit, dass Schutzimpfungen mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sein könnten. Bei Dissens der Kindeseltern muss hiernach in der Kosequenz von den Eltern das Familiengericht angerufen werden. Dieses kann die Entscheidung über konkret durchzuführende Impfungen dann einem Elternteil übertragen.
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