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Eigenbedarfskündigung des Vermieters


Nach § 573 BGB darf der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarf).

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2010 (Aktenzeichen VIII ZR 159/09) wurde nun der Kreis der Familienangehörigen erweitert, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann.

Auch der Einzug von leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters kann künftig für eine Eigenbedarfskündigung ausreichen. Bisher galten als Familienangehörige, die eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen können,  Eltern, Kinder/ Stiefkinder, Enkel und Geschwister.

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