BGH-Urteil zu Endrenovierungsklauseln in Mietverträgen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 27.05.2009, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel im Mietvertrag der Vermieter einem Erstattungsanspruch des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Mit der Klage machten die Kläger einen Ersatzanspruch gegenüber dem Vermieter in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend, da sie der Auffassung waren, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.
Der Bundesgerichtshof erklärte nun, dass der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war.
Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung bemisst sich dabei nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung fü¼r die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Hat der Mieter die Arbeiten selbst ausgeführt und in Eigenleistung renoviert, gehören zu dem Erstattungsanspruch der Ersatz von Materialkosten, Freizeit sowie ggf. den Kosten für die Helfer aus dem Verwandten-/ Bekanntenkreis.
Fazit: Wer als Mieter bei seinem Auszug zu Unrecht renoviert hat, kann jetzt vom Vermieter Geldersatz verlangen.