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Nachbesserungsbedarf beim Versorgungsausgleich?



Wird ein Scheidungsverfahren eingeleitet, so wird, abgesehen von ein paar Ausnahmen, der Versorgungsausgleich von Amts wegen mit durchgeführt.

Beim Versorgungsausgleich geht es, kurz gesagt, um die in der Ehezeit erworbene Altersversorgung der Ehegatten: Mit dem Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf eine Rente, Pension etc. erworben hat, dem Anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Um die Anrechte der Ehegatten ermitteln zu können, müssen sie daher zu Beginn des Scheidungsverfahrens ein Formular ausfüllen, in dem sie sämtliche Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte erworben haben könnten, angeben müssen. Nun kann es aber dazu kommen, dass  Anrechte von einem Ehegatten verschwiegen oder vergessen werden.

Dies lässt sich derzeit nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr korrigieren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Ausgleich vergessener oder verschwiegener Anrechte weder im Rahmen eines Abänderungsverfahrens noch innerhalb des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen.

Der Petitionsausschuss des Bundestages sieht daher dringenden Handlungsbedarf. Mit seiner Eingabe an das Justizministerium wird beantragt, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren übersehene oder verschwiegene Anrechte nachträglich ausgleichen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob gesetzliche Korrekturen erfolgen werden.

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