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Die Regeln für internationale Scheidungen ändern sich


Bisher war die Rechtslage zum Beispiel so, dass wenn sich ein türkisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, hier in Deutschland scheiden ließ, türkisches Recht bei der Scheidung zur Anwendung kam. Jetzt gilt nach neuer Rechtslage bei der Scheidung deutsches Recht für Verfahren, die nach dem 21.06.2012 eingeleitet werden.

Denn seit heute gilt die die sog. ROM III-Verordnung in 14 teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Deutschland (Teilnehmerländer sind: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Zweck der Verordnung ist die Vereinfachung von Scheidungen mit Auslandsbezug in Europa.

Die Regelungen der neuen Verordnung treten an die Stelle des bisherigen Art. 17 EGBGB.

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, gilt für ein Scheidungsverfahren seit heute

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfall
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.


Damit ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern deren gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Die Verordnung gilt auch für nicht EU-Ausländer.

Ehegatten können unter den Voraussetzungen des Art. 5 ROM III-VO auch eine Rechtswahl über das auf die Ehescheidung anzuwende Recht treffen. Eine Beratung kann klären, ob eine derartige Rechtswahlvereinbarung für Sie möglich und sinnvoll ist.

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