Scheidung: Kosten hierfür sind steuerlich absetzbar.
Die Anwalts- und Gerichtskosten für eine Scheidung sind weiter steuerlich absetzbar.
Nach § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Verfahrens- und Prozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Das Finanzgericht Münster hat nun aber am 21.11.2014 entschieden, dass trotz dieses ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Abzugsverbots für Zivilprozesskosten ein Abzug der Scheidungskosten möglich ist, da das Finanzgericht die zwangsläufigen Scheidungskosten zu den existenziellen Aufwendungen zählt, die nach § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ausnahmsweise abziehbar sind. Es sei laut Gericht nicht nur aus finanzieller Sicht von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, sodass die Scheidung die lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen erfasse.
Aus der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck des Abzugsverbots folgerte das Gericht, dass unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasste Kosten weiterhin steuerlich abziehbar sein müssen.
Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2013 mit dem Abzugsverbot in § 33 EStG auf die geänderte Bundesfinanzhof-Rechtsprechung reagiert, wonach Zivilprozesskosten bereits dann abziehbar sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Durch das Abzugsverbot wollte der Gesetzgeber lediglich die bisherigen strengeren Abzugsvoraussetzungen für Zivilprozesskosten gesetzlich festschreiben, die allerdings auch schon einen Abzug von Scheidungskosten vorsahen.
Damit sind Anwalts- und Gerichtskosten für eine Scheidung weiter steuerlich absetzbar, nicht aber Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Revision ist allerdings zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied am 16.10.2014, dass Prozesskosten für eine Ehescheidung auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weiter als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.