Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte nicht ehelicher Väter
Die jetzige gesetzliche Regelung verstößt gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (Az: 1 BvR 420/09). Künftig wird es bereits ausreichen, wenn ein Elternteil beantragt, das elterliche Sorgerecht oder einen Teil davon den Eltern gemeinsam zu übertragen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach derzeitiger Gesetzeslage bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass die Familiengerichte den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat somit zwar die Rechte nicht ehelicher Väter gestärkt. Da sich die Familiengerichte bei ihren Entscheidungen aber am Kindeswohl zu orientieren haben, dürfte es in der Praxis trotz dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei zerstrittenen Eltern für nichteheliche Väter schwierig sein, ein gemeinsames Sorgerecht zu erstreiten.