Ab Januar 2011 verändert sich der Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2011 wieder neu gefasst. Die zum 01.01.2011 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle steht Ihnen als pdf-Datei zum Herunterladen in unserer Rubrik Downloads zur Verfügung.
Bitte beachten Sie bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträge nicht den zu leistenden Kindesunterhalt darstellen.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts nach der Trennung oder Scheidung der Eltern. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.
Die wesentlichen Änderungen zum 01.01.2011 bestehen darin, dass der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht wird. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Bei der Überprüfung des Ihrem Kind/ Ihren Kindern zustehenden Kindesunterhalts oder Ihrer Unterhaltsschuld bin ich Ihnen gerne behilflich. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin telefonisch oder per E-mail. Online-Anfragen sind über unser Kontaktformular in der Rubrik Kontakt jederzeit möglich.