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Aktuell keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils für Türkeiurlaub mit Kind


Derzeit ist wieder Reisezeit. Viele getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, fragen sich daher: Darf ich mit dem gemeinsamen Kind einfach so ins Ausland verreisen oder muss ich meinen Ex-Partner um Erlaubnis fragen?

Aus juristischer Sicht gibt es keine generelle Antwort auf diese Frage mit ja oder nein. Nicht jede Urlaubsreise bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils. Eine solche ist erst erforderlich, wenn besondere, mit dem Reiseziel zusammenhängende Risiken vorliegen. Sofern der andere Elternteil dann nicht zustimmt, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Danach kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten einem Elternteil übertragen, wenn sich Eltern nicht einigen.

Aktuell hat das OLG Frankfurt am Main am 21.07.2016 (Az. 5 UF 206/16) entschieden, dass eine Urlaubsreise in die Türkei unter den derzeitigen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt, also die Zustimmung des anderen Eternteils notwendig ist.

Die Kindeseltern waren geschieden. Für den achtjährigen Sohn bestand die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter plante mit dem Kind einen gemeinsamen Badeurlaub in der Türkei. Der Vater war gegen die Reise.

Das OLG Frankfurt am Main folgte dieser Ansicht: Es sei aufgrund des Risikos terroristischer Anschläge nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, gedeckt, eine solche Reise durchzuführen. Vielmehr muss der mitsorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung erteilen.

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