OLG Karlsruhe: Unterhaltsabfindungen müssen nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.01.2014 liegt eine häufig anzutreffende Fallkonstellation zugrunde, dass ein Unterhaltsrechtsstreit vor Gericht geführt wird und der Antragstellerin zunächst Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für dieses Verfahren bewilligt wird. Im Rahmen des Unterhaltsverfahrens wurde dann zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner zur Zahlung eines Abfindungsbetrages anstatt einer laufenden monatlichen Unterhaltsrente verpflichtete.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun entscheiden, ob wegen des der Antragstellerin zugeflossenen Abfindungsbetrages die Verfahrenskostenhilfeentscheidung abzuändern war oder nicht. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin erfolgreich.
Das OLG Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 23.01.2014 (Az. 2 WF 271/13), dass eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden kann.
Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird.