Versorgungsausgleich und private Altersvorsorge
Im Zuge einer Scheidung wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei fallen private Rentenversicherungen grundsätzlich in den Versorgungsausgleich. Sieht allerdings eine private Rentenversicherung die Option vor, statt einer Rente durch Ausübung eines Wahlrechts eine Kapitalauszahlung zu erhalten (sogenanntes Kapitalwahlrecht), unterfällt diese private Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich (sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben).
Dies gilt übrigens auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst während des laufenden Scheidungsverfahren ausgeübt wird. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, bleibt die private Rentenversicherung bei rechtzeitiger Ausübung des Kapitalwahlrechts somit komplett unangetastet. Sie unterfällt dann weder dem Versorgungsausgleich, noch findet ein güterrechtlicher Ausgleich statt.
Ebenfalls ist eine private Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich entzogen, wenn sie durch Kündigung und Auszahlung erloschen ist.