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Reform des Versorgungsausgleichs


Der Deutsche Bun­destag hat am 12.02.2009 die Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs be­schlos­sen. Das Recht des Ver­sor­gungs­aus­gleichs wird da­mit grundle­gend neu ge­ord­net. Das Ge­setz wird voraussichtlich am 1. September 2009 in Kraft tre­ten.

Für Scheidungswillige ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet werden, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, während auf die nach dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren das neue Recht anzuwenden ist.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­sprüch­en zwi­schen Ehe­gat­ten nach ei­ner Schei­dung. Ren­ten­an­sprü­che kön­nen dabei in der ge­setz­lich­en Ren­ten­ver­siche­rung, in der Be­am­ten­ver­sor­gung und durch be­trieb­liche oder pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Schei­tert ei­ne Ehe, sorgt der Ver­sor­gungs­aus­gleich da­für, dass die von den Ehe­part­nern er­wor­be­nen An­wart­schaf­ten ge­teilt wer­den.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich durchgeführt, wenn eine Ehe geschieden wird. Ausnahmen bestehen dann, wenn Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Ehevertrag ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluß ist aber nur wirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß Scheidungsantrag gestellt wird.

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