Reform des Versorgungsausgleichs
Der Deutsche Bundestag hat am 12.02.2009 die Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1. September 2009 in Kraft treten.
Für Scheidungswillige ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet werden, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, während auf die nach dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren das neue Recht anzuwenden ist.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können dabei in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich durchgeführt, wenn eine Ehe geschieden wird. Ausnahmen bestehen dann, wenn Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Ehevertrag ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluß ist aber nur wirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß Scheidungsantrag gestellt wird.