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Rechtstipp zum Zugewinnausgleich Stichwort illoyale Vermögensminderung


Bei einer Ehescheidung werden auch Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens getroffen. Ist nichts anderes durch Ehevertrag vereinbart, leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass bei Scheitern der Ehe der Zugewinnausgleich durchzuführen ist.

Das bedeutet, dass das Vermögen, das im Laufe der Ehe erworben wurde, geteilt werden muss. Abgezogen wird das, was jeder Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat.

Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, müssen in der Regel beide Ehepartner Auskunft erteilen, welches Vermögen zu den für die Zugewinnausgleichsberechnung relevanten Stichtagen vorhanden ist. Jeder Ehegatte hat daher im Fall der Scheidung einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und zum Zeitpunkt der Trennung.

Mein Tipp:
Verlangen Sie bereits direkt nach der Trennung Auskunft von Ihrem Ehepartner über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, um die Vermögensaufstellung später mit derjenigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Endvermögen) vergleichen zu können. Man muss nicht warten, bis die Scheidung bei Gericht eingereicht ist. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich. Damit hat man später einen Anknüpfungspunkt für eine mögliche illoyale Vermögensminderung.

Denn ist das Endvermögen bei der Scheidung geringer als das Vermögen, das der Ehepartner zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat der Ehepartner darzulegen und zu beweisen, dass diese Vermögensminderung zwischen Trennung und Scheidung nicht auf Handlungen im Sinn des § 1375 Abs. 2 BGB (illoyale Vermögensminderung) zurückzuführen ist.

Diese Beweislastumkehr ist wichtig, da zwischen Trennung und endgültiger Scheidung oft ein längerer Zeitraum liegt und es in der Praxis immer wieder Streitigkeiten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens gibt.

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