Neues zum Zugewinnausgleich: Die Lottoentscheidung des BGH
Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und sich scheiden lassen, kommen Zugewinnausgleichsansprüche in Betracht.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein von einem Ehegatten nach der Trennung, aber noch in der Ehezeit (vor Zustellung des Scheidungsantrags) erzielter Lottogewinn über den Zugewinnausgleich mit dem anderen Ehegatten zu teilen ist.
Dies wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2013 (Az. XII ZB 277/12) bejaht.
§ 1374 Abs. 2 BGB ist damit auf den Lottogewinn nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands, also nach der Heirat, zum Beispiel erbt oder geschenkt bekommt, dem Vermögen des Ehegatten zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands hinzugerechnet. Dieses Vermögen erhöht damit nicht den in der Ehe erzielten Zugewinn.