Familienrecht


Eheverträge, Trennung, Unterhaltsansprüche, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung und steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung, Sorgerecht, Umgang...  - Das Ehe- und Familienrecht wird für Sie im Fall einer Trennung und Scheidung von Ihrem Ehepartner relevant, aber auch davor, wenn es um die aktive Gestaltung Ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen eines Ehevertrages geht. 

Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen sich überlegen, ob sie ihre rechtlichen Beziehungen zueinander vertraglich regeln wollen. Meist geschieht dies im Rahmen von Partnerschaftsverträgen. Bei der Trennung nichtehelicher Paare gibt es eventuell vermögensrechtliche Ansprüche zu klären.

Viele fragen sich dabei: Soll ich zum Fachanwalt für Familienrecht oder genügt ein "normaler" Anwalt?
Da das Familienrecht zu einer sehr komplexen Rechtsmaterie gehört, ist die Konsultierung eines Fachanwalts oder Fachanwältin für Familienrecht dringend zu empfehlen. Mehrkosten entstehen dem Ratsuchenden dadurch nicht.


 

Rechtsanwältin Tanja Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht

und bearbeitet vorwiegend familienrechtliche Mandate.                                 
                   


Rechtsanwältin Tanja Wagner
,
Fachanwältin für Familienrecht in Offenburg, ist Mitglied der


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Den Abschluss eines Ehevertrages sollten vor allem Selbständige und Gewerbetreibende in Erwägung ziehen, um im Fall einer Trennung komplizierte und langwierige Vermögensauseinandersetzungen und Unterhaltsstreitigkeiten, die dann leicht existenzbedrohend werden können, auszuschließen. Der Entwurf derartiger, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene, Eheverträge bildet einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht.




Bei einer Trennung vom Ehepartner geht es darum, folgende Punkte entweder einvernehmlich zu regeln (zum Beispiel im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung) oder durch ein Gerichtsverfahren zu klären:

  • Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Elementarunterhalt, Krankenvorsorgeunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Mehrbedarf, Sonderbedarf)
  • elterliche Sorge und Umgangsrecht bei gemeinsamen minderjährigen Kindern
  • Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich:

Anlässlich einer Trennung und Scheidung werden auch Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens getroffen. Ist nichts anderes durch Ehevertrag vereinbart, leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass bei Scheitern der Ehe der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Das bedeutet, dass das Vermögen, das im Laufe der Ehe erworben wurde, geteilt werden muss. Abgezogen wird das, was jeder Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat.

Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, müssen in der Regel beide Ehepartner Auskunft erteilen, welches Vermögen zu den für die Zugewinnausgleichsberechnung relevanten Stichtagen vorhanden ist. Jeder Ehegatte hat daher im Fall der Scheidung einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und zum Zeitpunkt der Trennung.

Mein Tipp:
Verlangen Sie bereits direkt nach der Trennung Auskunft von Ihrem Ehepartner über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, um die Vermögensaufstellung später mit derjenigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Endvermögen) vergleichen zu können.

Man muss nicht warten, bis die Scheidung bei Gericht eingereicht ist. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Damit hat man später einen Anknüpfungspunkt für eine mögliche illoyale Vermögensminderung. Denn ist das Endvermögen bei der Scheidung geringer als das Vermögen, das der Ehepartner zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat der Ehepartner darzulegen und zu beweisen, dass diese Vermögensminderung zwischen Trennung und Scheidung nicht auf Handlungen im Sinn des § 1375 Abs. 2 BGB (illoyale Vermögensminderung) zurükzuführen ist. Diese Beweislastumkehr ist wichtig, da zwischen Trennung und endgültiger Scheidung oft ein längerer Zeitraum liegt und es in der Praxis immer wieder Streitigkeiten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens gibt.

  • Versorgungsausgleich
  • Hausratsaufteilung
  • Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung

Die Ehescheidung selbst kann nur durch ein Gericht ausgesprochen werden. Hierbei müssen Sie außerdem beachten, dass ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Gerne bin ich hier für Sie tätig.

Mein Tipp, wenn Ihnen der Scheidungsantrag Ihres Ehegatten zugestellt wird:

Stellen Sie einen eigenen Scheidungsantrag, damit für den Fall des Todes während des laufenden Scheidungsverfahrens gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte  des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen sind.

Denn: Tritt der Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, verliert der überlebende Ehegatte sein Erb- und Pflichtteilsrecht gem. § 1933 BGB dann, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser entweder selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des länger lebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Bei Rücknahme des Scheidungsantrags oder bei Widerruf der Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lebt das Ehegattenerbrecht wieder auf. Um gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte des anderen Ehegatten auszuschließen, empfiehlt sich daher für jeden Ehegatten dringend, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen.

Bei einer Trennung kommen auch steuerliche Fragen auf:

  • begrenztes Realsplitting
  • Lohnsteuerklassewechsel

 


 

Natürlich gibt es auch außerhalb von Trennung und Scheidung weitere familienrechtliche Probleme, bei deren Lösung ich Ihnen gerne behilflich bin. Hierzu zählen Fragen im Zusammenhang mit:

  • nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Erstellen/Prüfen von Patientenverfügungen
  • Adoption
  • Abstammungsrecht
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Namensrecht
  • Elternunterhalt:

    Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, sondern auch umgekehrt Kinder ihren Eltern, wenn diese bedürftig werden. Meist passiert dies, wenn Eltern ins Alters- oder Pflegeheim ziehen und sie aus eigenen Mitteln die Heimkosten nicht mehr finanzieren können. Werden dann staatliche Sozialleistungen bezogen, werden in der Regel die übergegangenen Unterhaltsansprüche von den Sozialbehörden gegenüber den Kindern geltend gemacht.

    Angesichts der Komplexität der Berechnung des Elternunterhalts und dem stetigen Wandel in der Rechtsprechung dieser Materie ist eine Überprüfung von Unterhaltsberechnungen der Sozialämter anzuraten.


Meine langjährige familienrechtliche Tätigkeit erstreckt sich auf die sämtlichen zuvor angesprochenen Bereiche. Ich bin Fachanwältin für Familienrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein sowie der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Freiburger Anwaltverein.

 


 

Hinweis für Rechtschutzversicherte:

Wer rechtschutzversichert ist, genießt eventuell für eine familienrechtliche Beratung Rechtschutz.

Nach § 2 k der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB) 2000 wird für den Rat oder die Auskunft eines Rechtsanwalts in familienrechtlichen Angelegenheiten Beratungsrechtschutz gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammen hängt.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Streitfälle zwischen mitversicherten Personen und dem Versicherungsnehmer. Wenn Sie Versicherungsnehmer sind, besteht aber ohne weiteres auch gegenüber mitversicherten Personen eine Rechtschutzdeckung.