Vermögensfragen bei Trennung u. Scheidung


Bei einer Trennung vom Ehegatten gibt es neben dem Unterhalt viele weitere vermögensrechtliche Fragen zu klären.

  • Unter anderem müssen sich Eigentümer einer Immobilie fragen: Was wird aus dem gemeinsamen Haus oder der Eigentumswohnung nach der Trennung? Wer haftet für eventuelle Immobilienkredite?
  •  Gibt es Nutzungsentschädigungsansprüche, Ansprüche wegen Gesamtschuldnerausgleichs etc.?
  • Je nach Güterstand sind güterrechtliche Ansprüche zu klären bevor sie verjähren.

  • Gibt es einen Ausgleich vom anderen Ehegatten für die Tilgung gemeinsamer Schulden?

  • Kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten eine frühere Zuwendung zurückfordern?


Bei einer Vermögensauseinandersetzung im Fall der Trennung und Scheidung ist es auch sinnvoll, über eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen nachzudenken. Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung hat den Vorteil, dass die Parteien selbst Ihre Zukunft gestalten können und kein Gericht ihnen ein Ergebnis aufzwingt, das sie vielleicht gar nicht möchten. Gratis dazu gibt es das Vermeiden jahrelanger Rechtsstreitigkeiten, die in den meisten Fällen die eigenen Nerven, die Familie und den Geldbeutel nicht unerheblich belasten.

Wir unterstützen Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

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Rechtsanwältin Tanja Wagner ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht

und bearbeitet vor allem familienrechtliche Mandate.


Rechtsanwältin Tanja Wagner, 
Fachanwältin für Familienrecht
in Offenburg, engagiert sich in der

 


 

Hinweis für Rechtschutzversicherte:

Wer rechtschutzversichert ist, genießt eventuell für eine familienrechtliche Beratung Rechtschutz.

Nach § 2 k der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB) 2000 wird für den Rat oder die Auskunft eines Rechtsanwalts in familienrechtlichen Angelegenheiten Beratungsrechtschutz gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammen hängt.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Streitfälle zwischen mitversicherten Personen und dem Versicherungsnehmer. Wenn Sie Versicherungsnehmer sind, besteht aber ohne weiteres auch gegenüber mitversicherten Personen eine Rechtschutzdeckung.