Versorgungsausgleich


Im Zuge einer Scheidung müssen sich die Ehegatten mit dem Thema Versorgungsausgleich befassen.

Denn mit Einreichung des Scheidungsantrags entscheidet das Gericht in der Regel nicht nur über die Scheidung, sondern zusätzlich auch über den Versorgungsausgleich. Hiervon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei kurzen Ehen, bei denen der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird.

Worum geht es beim Versorgungsausgleich?

Mit dem Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem anderen Ehegatten so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf:

  • Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgungen
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte
  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder bei Bestehen eines Wahlrechts das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt ist.

    Dies gilt übrigens auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst während des laufenden Scheidungsverfahren ausgeübt wird. Gleichfalls ist eine private Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich entzogen, wenn sie durch Kündigung und Auszahlung erloschen ist.


Rechtsanwältin Tanja Wagner ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht

und bearbeitet vor allem familienrechtliche Mandate.
          

Hierzu zählt auch der Versorgungsausgleich.                                 

Rechtsanwältin Tanja Wagner engagiert sich in der

 


 

Hinweis für Rechtschutzversicherte:

Wer rechtschutzversichert ist, genießt eventuell für eine familienrechtliche Beratung Rechtschutz.

Nach § 2 k der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB) 2000 wird für den Rat oder die Auskunft eines Rechtsanwalts in familienrechtlichen Angelegenheiten Beratungsrechtschutz gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammen hängt.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Streitfälle zwischen mitversicherten Personen und dem Versicherungsnehmer. Wenn Sie Versicherungsnehmer sind, besteht aber ohne weiteres auch gegenüber mitversicherten Personen eine Rechtschutzdeckung.